Private Unfall-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung – dieses Dreierpaket ist für Freizeitsportler eigentlich dringend notwendig. Besonders gilt das für Radsportler – oder käme jemand auf die Idee, ohne KFZ-Haftpflicht am Straßenverkehr teilzunehmen? Aber genauso sind Radler „von Gesetzes wegen“ unterwegs – nämlich unversichert! Einzige Ausnahme: Auf dem Arbeitsweg greift der gesetzliche Unfallversicherungsschutz über den Arbeitgeber. Sonst aber gilt es, sich für alle Ausfahrten in der Freizeit selber zu versichern.


Ein paar spezielle Fragen gibt es aber schon noch, die besonders Radsportler, Touren- und Alltagsradler interessieren dürften. Die Antworten gibt Mag. Martin Hoffer, Leiter der ÖAMTC-Rechtsabteilung:

Wenn ich mit dem Rad einen Unfall verursache – zahlt den Schaden des Unfallgegners dann nicht ohnedies meine Haushaltsversicherung?

„Eine entsprechende Haftpflichtversicherung ist bei den meisten Haushaltsversicherungen dabei“, weiß der ÖAMTC-Jurist. „Allerdings sollte man das überprüfen und auf eine entsprechend hohe Deckungssumme achten. Gesetzliche Pflichtbestimmungen gibt es in diesem Bereich – anders als bei einer KFZ-Haftpflicht – keine.“

Verliere ich als Mountainbiker meinen privaten Versicherungsschutz auf Wegen, die nicht extra zum Biken freigegeben sind?

Eine zweischneidige Sache: „Ein Benutzungsverbot gibt Versicherungen noch keine Leistungsfreiheit. Ist der Schaden allerdings ursächlich mit dem Übertreten eines Verbots in Zusammenhang zu bringen, dann kann es Probleme geben“, erklärt der Jurist.

Sind Kinder beim Radfahren mit den ­Eltern automatisch mitversichert?

Meistens ist das bei minderjährigen Kindern der Fall. Eine „automatische Mitversicherung“ gibt es aber nicht. „Sie muss auf jeden Fall in den Versicherungsbedingungen festgehalten sein“, sagt der Jurist. Bei einer spezifischen Freizeit-Unfallversicherung kann man zum Beispiel Familienangehörige meist gegen Aufpreis mitversichern.

In der Stadt fahren viele immer noch ohne Radhelm. Kann nach einem Unfall ohne Helm eine Versicherung die Zahlung verweigern?

„In Österreich gibt es seit 2011 eine gesetzliche Radhelmpflicht für Kinder bis 12 Jahre, aber nicht für ­alle/älteren Personen“, stellt Martin Hoffer zunächst klar. „Es gilt aber unabhängig davon: Bei Personenschäden kann eine Unfallversicherung keine grobe Fahrlässigkeit einwenden. Und: Kindern ein Mitverschulden anzulasten, wenn sie bei einem Unfall keinen Helm getragen haben, hat der Gesetzgeber für unzulässig erklärt.“ Aber hier gilt, ganz unabhängig von der Versicherungsfrage, sowieso nur: Am besten kein Meter ohne Helm ...